Was schreibt die Kassensicherungsverordnung vor?
Elektronische Kassen müssen jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig und unveränderbar aufzeichnen. Die TSE signiert dazu jede Transaktion mit fortlaufender Nummer und Zeitstempel – nachträgliche Änderungen fallen bei einer Prüfung sofort auf. Dazu kommen die Belegausgabepflicht (jeder Kunde muss einen Beleg erhalten, papierhaft oder digital) und die Pflicht, das Kassensystem dem Finanzamt zu melden. Bei Prüfungen müssen die Daten im standardisierten Format (DSFinV-K) exportierbar sein.
Welche TSE-Varianten gibt es?
Hardware-TSE stecken als USB-Stick oder SD-Karte direkt in der Kasse, Cloud-TSE laufen als zertifizierter Online-Dienst. Für Filialbetriebe ist die Cloud-Variante oft praktischer: keine Hardware, die ausfallen oder ablaufen kann, zentrale Verwaltung aller Standorte und einfachere Zertifikatsverlängerung. Wichtig: TSE-Zertifikate haben eine begrenzte Laufzeit und müssen rechtzeitig erneuert werden – ein abgelaufenes Zertifikat macht die Kasse angreifbar für Beanstandungen.
Häufige Fragen zur TSE
Gilt die TSE-Pflicht auch für kleine Betriebe?
Ja – sie gilt für jedes elektronische Kassensystem, unabhängig von Betriebsgröße oder Umsatz. Nur wer ausschließlich eine offene Ladenkasse führt, ist ausgenommen.
Was passiert bei einer Kasse ohne TSE?
Das Finanzamt kann Bußgelder verhängen und die Buchführung verwerfen – mit der Folge von Umsatzschätzungen, die fast immer teurer sind als die TSE selbst.
Was ist die Belegausgabepflicht?
Zu jedem Verkauf muss ein Beleg angeboten werden. Digitale Belege (QR-Code, E-Mail) erfüllen die Pflicht ebenfalls und sparen Bonrollen.
Verwandte Begriffe: Point of Sale (POS) · Kontaktloses Bezahlen · DSGVO